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8Ob1006/91•OGH 8Ob1006/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** R*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 200.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Mai 1991, GZ 4 R 70/91-15, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil gegenüber dem Akzeptanten ein Blankowechsel auch noch im Prozeß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Vereinbarung gemäß ergänzt werden kann (EvBl 1951/386 ua i zuletzt 1 Ob 520/70), sofern nur wie hier (Näheres S. 19 f des Berufungsurteils) im Zeitpunkt der Ausfüllung eine noch nicht verjährte Forderung des Blankonehmers aus dem Grundgeschäft vorhanden ist (SZ 16/75; 19/192).
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