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9Ob1747/91•OGH 9Ob1747/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei M Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 8,575.699,60 sA (Klage) und S 2,464.786,65 sA (Widerklage), im Revisionsverfahren S 4,227.984,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. März 1991, GZ 3 R 237, 238/90-44, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im wesentlichen um die umfangreiche Abrechnung gegenseitiger Forderungen aus einem "Zusammenarbeitsvertrag". Demgemäß standen Fragen der Beweiswürdigung und der Vertragsauslegung (Vertragsergänzung) im Einzelfall im Vordergrund. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, kommt ihnen ebenfalls keine, über den Einzelfall hinausreichende, erhebliche Bedeutung zu.
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