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8Ob1614/91•OGH 8Ob1614/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Roman L*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter S***** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 16. Juli 1991, GZ 5 R 163/91-44, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil in der angefochtenen Entscheidung nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen angenommen, sondern in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (8 Ob 504/91; 8 Ob 650/90; 3 Ob 547/90; 2 Ob 534/91 ua) nur sein Eigeneinkommen aus einer Lehrlingsentschädigung bei der Unterhaltsbemessung angemessen berücksichtigt wurde.
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