OGH 8Ob1612/91

8Ob1612/91Obergericht05.09.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1612/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** Johann H*****, vertreten durch den Sachwalter ***** K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1.Juli 1991, GZ 18 R 371/91-65, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die bisherige Sachwalterin durch Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses in ihrer durch die §§ 262, 282 ABGB bestimmten Rechtsstellung verletzt wurde, sodaß sie zum Rekurs legitimiert war, und ihrem Rechtsmittel vom Rekursgericht zu Recht Folge gegeben wurde; die Rechnungslegung stellt eine nicht substituierbare höchstpersönliche Pflicht dar.

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