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8Ob1608/91 (8Ob1609/91, 8Ob1610/91, 8Ob1611/91)•OGH 8Ob1608/91 (8Ob1609/91, 8Ob1610/91, 8Ob1611/91)
8Ob1608/91 (8Ob1609/91, 8Ob1610/91, 8Ob1611/91)Obergericht05.09.1991
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 18.Dezember 1988 verstorbenen Karl H*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Kollisionskuratorin Dr.Elisabeth W*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 15.Mai 1991, GZ R 466-470/91-54, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Kollisionskuratorin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
a) Doppelvertretung grundsätzlich zulässig ist (Strasser in Rummel2, Rz 22 zu § 1009);
b) die Ermittlung des Schätzwertes einer Liegenschaft unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt, und
c) im Punkt 3 des Beschlusses ON 45 die Zinsen der Erbteilsforderung der mj. Susanne der Mutter zur Bestreitung des Unterhaltes der Minderjährigen überlassen wurden; da im übrigen über Zinsen nicht abgesprochen wurde, können sie der mj. Susanne auch nicht entgangen sein.
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