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8Ob1601/91•OGH 8Ob1601/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** Kombinat ***** Krakow, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sich die klagende Partei nicht zur Beistellung von Arbeitskräften, sondern zur Durchführung von Maurerarbeiten verpflichtete und die Durchführung derartiger Arbeiten unter Einhaltung der österreichischen Gesetze keineswegs rechtlich unmöglich ist.
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