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8Ob1586/91•OGH 8Ob1586/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Alfred K*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien
1. ) Z***** und 2.) B*****, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Feststellung des Eigentums (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. April 1991, GZ 1 R 285/90-56, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) der Revision nicht zu entnehmen ist, worin die Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, liegen soll und 2.) mit der Behauptung einer einvernehmlichen (konstitutiven) Festlegung der Grenzen von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen wird.
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