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8Ob584/91•OGH 8Ob584/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta L*****, vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Franz P*****, 2. Wolfgang P*****, beide vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wegen Teilung einer Liegenschaft (Streitwert S 1,900.000 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Mai 1991, GZ 16 R 81/91-11, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Jänner 1991, GZ 1 Cg 1343/90-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht dem von den beklagten Parteien gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung erhobenen Rekurs teilweise Folge gegeben. Eine Anfechtung dieses rekursgerichtlichen Beschlusses ist, worauf bereits das Rekursgericht verwies, gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen.
Das als "ao. Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.
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