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9Ob1765/91•OGH 9Ob1765/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei S F, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen Feststellung (Streitwert 200.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 20. März 1991, GZ 21 R 25/91-14, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Erklärungsabsicht eines Vertragsteiles für den anderen Teil erkennbar war, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus (8 Ob 1501/83; 6 Ob 1503/84).
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