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9Ob1758/91•OGH 9Ob1758/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
HonProf. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** P*****, vertreten durch , Rechtsanwälte , wider die beklagten Parteien 1. J P, 2. M***** P*****, beide vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 80.000 s.A. infolge ao. Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 1991, GZ 5 R 437/90-21, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen ist, daß dann, wenn der Zeitpunkt der Tunlichkeit und Möglichkeit der Rückzahlung des Darlehens bereits eingetreten ist, nicht nur eine Leistungsfrist festzusetzen ist, sondern die Schuldner zur Rückzahlung des gewährten Darlehens zu verurteilen sind (JBl 1959, 632; EvBl 1981/122 ua).
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