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3Ob1066/91•OGH 3Ob1066/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F*****, vertreten durch Dr.Peter Prybila, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****-Bank*****, vertreten durch Dr.Heinrich Siegl ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen der Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Juni 1991, GZ 46 R 652/91-57, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Ausführungen des Revisionswerbers zu einer neuerlichen Überprüfung der vom Berufungsgericht bezeichneten nunmehr ständigen Rechtsprechung des dritten Senates trotz der Stellungnahmen von Buchegger (Beitr. ZPR I 41), Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht3 120) und Rechberger/Simotta (Exekutionsverfahren, Rz 345) nicht Anlaß geben.
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