OGH 3Ob1056/91

3Ob1056/91Obergericht28.08.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob1056/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Manuela R*****, in Obsorge der Mutter Elisabeth R*****, infolge ao. Revisionsrekurses des Vaters Peter S*****, K*****, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 25.April 1991, GZ R 451/91-126, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der ao. Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die mit 4.9.1984 datierte Vereinbarung enthält nur Abmachungen zwischen den Eltern des Kindes, ohne daß dessen Rechte in irgendeiner Weise berührt werden. Die mit 1.8.1984 datierte Vereinbarung wird zwar formell von der Mutter als gesetzlichem Vertreter des Kindes abgeschlossen, beinhaltet aber ebenfalls nur Rechte und Pflichten der Mutter gegenüber dem Vater. Der einzige Vertragspunkt, der u.U. auch das Kind selbst betreffen könnte, ist die Quittierung einer Unterhaltsvorauszahlung bis einschließlich Dezember 1985. Gerade diesen Umstand hat aber der Vater anläßlich der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung für die Zeit ab 1.1.1985 (Beschluß ON 11) nicht geltend gemacht, sodaß die Rechtskraft dieses Beschlusses der strittigen Vereinbarung auch in diesem Teilbereich jede Wirkung für das Kind nimmt.

Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der beiden Vereinbarungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.

Auch zur Abweisung des Antrages, der Mutter die Obsorge für das Kind zu entziehen und den Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter zu bestellen, trägt der Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG vor, zumal die vom Vater geltend gemachten Verhaltensweisen der Mutter gegenüber dem Pflegschaftsgericht auf das Wohl des Kindes überhaupt keinen Einfluß haben.

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