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5Ob1540/91•OGH 5Ob1540/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Bergbahnen ***** Gesellschaft m.b.H. Co KG, und 2) Bergbahnen ***** Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Dr. Gerd F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1,204.165,90 S sA und Feststellung infolge ao. Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.April 1991, GZ 3 R 84/91-85, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat sich im zweiten Rechtsgang an die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten, im Verfahren vom Obersten Gerichtshof bereits weitgehend gebilligten Grundsätze gehalten. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ist nicht revisibel (VersRdSch 1989,60; 7 Ob 701/86; 6 Ob 528,1503/88 ua).
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