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5Ob1519/91•OGH 5Ob1519/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) K***** Gesellschaft mbH, , und 2.) H Baugesellschaft mbH, , beide vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei RVERBAND *****, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 11,162.697,77 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1990, GZ 2 R 71/90-30, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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