OGH 15Os88/91

15Os88/91Obergericht22.08.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os88/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Markel und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter M***** wegen des Vergehens des schweren Betruges, teilweise als Beteiligter, nach §§ 146, 147 Abs. 2 und § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Februar 1991, GZ 12 b Vr 10.910/89-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil, das auch unangefochten gebliebene Freisprüche enhält, wurde Günter M***** des - in vier Fällen, teils als Beteiligter verübten - Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 sowie § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - in den von ihm allein angefochtenen Schuldspruchfakten 1 und 3 - in Wien unter Mitwirkung des gesondert verfolgten Hans-Dieter SE***** mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelungen, es lägen Schadensereignisse vor, deretwegen Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Sachen durch Verwendung von Kraftfahrzeugen erhoben würden, oder die diese zu Leistungen auf Grund von Kasko-Versicherungsverträgen verpflichten würden, zu Zahlungen zugunsten der F***** GesmbH, sohin zu Handlungen verleitet, die die Versicherer am Vermögen schädigten, und zwar dadurch, daß er

(zu 1.) Anfang November 1980 mit Schadensanzeigen zur Auto-Haft- und Kasko-Versicherung seinem Haftpflicht- und Kaskoversicherer, der V*****-Aktiengesellschaft, fälschlich meldete, er habe als Lenker des PKWs Alfa Romeo 6, Kennzeichen "W 5*****" (richtig: W 6*****) in Wien 23., Ggasse 1, durch unvorsichtiges Ausfahren aus dem Grundstück einen Unfall verschuldet, bei welchem sein PKW im linken Frontbereich und der auf Sylvia CI zugelassene PKW Mercedes 450 SEL, Kennzeichen W 5*****, an der rechten Fahrzeugseite erheblich beschädigt worden seien, weswegen der Versicherer für die geltend gemachten Kasko- und Haftpflichtansprüche bis 4.März 1981 insgesamt 140.636,20 S leistete;

(zu 3.) Anfang Juni 1982 mit Schadenanzeige zur Auto-Kasko-Versicherung seinem Kaskoversicherer, der V*****-Aktiengesellschaft, fälschlich meldete, der auf ihn zugelassene PKW Alfetta GTV, Kennzeichen W 6***** sei am 31. Mai 1982 in Niederösterreich im Kreuzungsbereich des Kweges und der Sstraße durch einen Fahrfehler des Lenkers Otto BA***** von der Fahrbahn abgekommen und erheblich beschädigt worden, weswegen der Versicherer für die geltend gemachten Kaskoansprüche am 9.Juli 1982 53.035 S leistete.

Der nur gegen den Schuldspruch in diesen Punkten gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung vom 20. Februar 1991 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, Heinz L*****, Alfred SZ*****, Marianne BE***** und Christine SE***** als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er - mit Ausnahme zweier näher bezeichneter Fakten - "an der Vortäuschung von Verkehrsunfällen im Sinne des Punktes B I der Anklageschrift in keiner Form beteiligt war, insbesondere auch davon keinerlei Kenntnis hatte und Firmenpapier bzw Firmenstampiglie der Firma M***** GesmbH ohne sein Wissen benützt bzw seine Unterschrift ohne sein Wissen gefälscht worden sind"; weiters hat er - neben anderen, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr relevanten Personen - die zeugenschaftliche Vernehmung der Sylvia CI***** und des Otto BA***** zum Beweis dafür beantragt, daß er von der Fingierung der Verkehrsunfälle A I 18 und 43 der Anklageschrift (ds die angefochtenen Schuldspruchfakten) "nichts gewußt hat, daran in keiner Form beteiligt war und insbesonders auch bei den Verhandlungen bzw bei der Unterfertigung der Schadensformulare nicht in Erscheinung getreten ist" (S 277/IV).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Z 4) das Unterbleiben der Vernehmung der vier erstgenannten Personen rügt, übersieht er, daß er diese zum Vorwurf einer Mittäterschaft in der Faktengruppe B I der Anklageschrift vernommen wissen wollte und er insofern ohnedies freigesprochen wurde (US 6). Zu den beiden angefochtenen Schuldspruchfakten wurde hingegen die Vernehmung dieser Personen nach dem Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisbegehrens nicht beantragt. Insoweit mangelt es daher schon an der Beschwerdelegitimation, sodaß auf die bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht einzugehen war.

Die Zeugen CI***** und BA***** gaben bei ihren Vernehmungen vor der Sicherheitsbehörde zu den hier in Rede stehenden Fakten (S 23 f, 447/II) an, von den Vorgängen zu den hier inkriminierten Schadensmeldungen an die Versicherungsgesellschaft überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Angesichts dieser Deponierungen hätte es aber schon im Beweisantrag einer Darlegung bedurft, weshalb diese beiden Zeugen dennoch konkrete Angaben zu dem vom Beschwerdeführer genannten Beweisthema hätten machen können. Dies ist jedoch nicht geschehen (vgl abermals S 277/IV).

Daß der Angeklagte in seiner Beschwerdeausführung (S 4) überdies die Zeugen BA***** und CS***** verwechselt, sei nur am Rand angemerkt; hinsichtlich des Faktums CS***** (B I iVm A I 27 der Anklageschrift) wurde der Angeklagte im übrigen freigesprochen.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Das Schöfffengericht begründete seine Konstatierung über das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers, daß mit Hilfe der von ihm - wenngleich möglicherweise blanko

unterfertigten - Schadensmeldungsformulare nach Ausfüllung (durch den Mittäter) SE***** ungerechtfertigte Ansprüche an die Versicherungsgesellschaften gestellt werden sollten und er sich auch darüber im klaren war, daß bei Schadensliquidierung Vermögensschäden für die Versicherungsgesellschaften eintreten werden, wobei ihm überdies bewußt war, daß dadurch für sich und andere Beteiligte ungerechtfertigte Vermögensvorteile verschafft würden (US 20 f), damit, daß der Beschwerdeführer schon zuvor in Zusammenarbeit mit SE***** gleichartige Betrügereien verübt hatte, er mit dessen Praktiken vertraut war und als dessen willfähriger (Betrugs)Partner agierte (US 23 f). Diese Begründung ist formal mängelfrei.

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einzelne Passagen aus der Aussage des Zeugen SE***** (der im übrigen in bezug auf die beiden bekämpften Schuldspruchfakten nur Vermutungen zugunsten des Angeklagten zum Ausdruck brachte) ausführt, Blankounterschriften hätten "zum täglichen Geschäftsbetrieb gehört", zeigt er gleichfalls keinen formalen Begründungsmangel auf, denn das Schöffengericht ging auf diesen Umstand ausdrücklich ein, gelangte jedoch fallbezogen zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer bei Unterfertigung der gegenständlichen Schadensmeldungen mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte (US 23).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Beschwerdeführer erneut auf eine durch den Zeugen SE***** bekundete Gepflogenheit zur Leistung von Blankounterschriften sowie darauf verweist, daß sich aus den Aussagen der "Mitbeteiligten" (gemeint wohl: Zeugen) CI***** und CS***** (auch hier scheint dem Beschwerdeführer wieder eine Verwechslung unterlaufen zu sein) kein Hinweis auf eine Fingierung von Schadensfällen ergebe, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; dies insbesondere im Licht der gesamten Aussage des Zeugen SE*****, der auch angegeben hatte, daß der Beschwerdeführer ohnedies etwa einmal wöchentlich anwesend war und, wenn er darüberhinaus gebraucht wurde, telefonisch verständigt werden konnte und daraufhin im gemeinsamen Geschäftslokal erschien (S 113, 134, 136/IV), so daß gar keine sinnvolle Veranlassung bestand, blanko unterschriebene Schadensmeldungsformulare im voraus zu horten.

Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 2 Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die gegen das Adhäsionserkenntnis erhobene Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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