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3Ob1546/91•OGH 3Ob1546/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Hgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Lisbeth Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Alfons D, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, und
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO idF WGN 1989 ein Rekurs nur in den dort unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen zulässig. Da der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, keinem dieser Fälle angehört, kann er nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden (MietSlg 38.799, MietSlg 39.788 uva). Die Neufassung des § 519 ZPO durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert (Fasching, LB Rz 1979; 4 Ob 18/91 ua).
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