OGH 10ObS200/91

10ObS200/91Obergericht09.07.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS200/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Peter H. Prettenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Februar 1991, GZ 33 Rs 13/91-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. September 1990, GZ 1 Cgs 61/90-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der noch nicht 55 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil er nach seinem festgestellten Leistungskalkül noch eine Reihe von zumutbaren Verweisungsberufen ausüben kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Der erkennende Senat hat bereits in seinem dieselbe Sache betreffenden Aufhebungsbeschluß vom 24. April 1990, 10 Ob S 133/90-31, die Auffassung vertreten, daß - im Falle fehlenden Berufsschutzes - kein Zweifel daran bestehe, daß der Kläger angesichts seines günstigen Leistungskalküls auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könnte.

An dieser Beurteilung hat sich im zweiten Rechtsgang, in dem nur die Frage des Berufsschutzes zu klären war, nichts geändert. Auf diese von den Vorinstanzen zutreffend verneinte Frage kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück, sodaß darauf nicht mehr einzugehen war.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).

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