OGH 10ObS189/91

10ObS189/91Obergericht09.07.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS189/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Günther Rieß, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Salzburg), Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1991, GZ 5 Rs 43/91-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Jänner 1991, GZ 46 Cgs 67/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Frage, ob bei Prüfung der Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes auf objektive Gesichtspunkte oder die subjektive Ansicht des Versicherten über den ursächlichen Zusammenhang einer Tätigkeit mit dem Betrieb abzustellen ist, ist nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen ist die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodaß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Nach den Feststellungen fand, nachdem die Klägerin um 3 Uhr ihren Dienst beendet hatte, in den Morgenstunden eine Besprechung über den Ablauf einer für den selben Tag geplanten Ausflugsfahrt statt. Die Klägerin und ihre Arbeitskollegen wollten den dienstfreien Tag und Abend für ein geselliges Beisammensein nützen, wobei jeder Teilnehmer für die entsprechenden Kosten selbst aufkommen sollte; für die Fahrt sollten die Privat-PKW der Arbeitnehmer benützt werden. Den von diesen Angaben abweichenden Darstellungen der Klägerin und eines Zeugen wurde vom Erstgericht nicht Glauben geschenkt. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Beweiswürdigung gebilligt. Dafür, daß für die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte bestanden, die die Annahme gerechtfertigt hätten, es handle sich um die Besprechung für einen geschützten Betriebsausflug, besteht nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Die Feststellung des Erstgerichtes, der schon einige Zeit vor dem Unfallstag erwogene Plan, nach Südtirol zu fahren, sei das Ergebnis einer Übereinkunft der im Lokal Beschäftigten gewesen, die den dienstfreien Tag ohne Zutun des Dienstgebers für ein geselliges Beisammensein nützen wollten, wobei auch die Kosten selbst getragen werden sollten, impliziert auch das Wissen der Klägerin von diesen Umständen. Soweit die Revision die subjektive Überzeugung der Klägerin unterstellt, bei dem geplanten Ausflug habe es sich um eine von der Dienstgeberin auf deren Kosten vorgesehene Veranstaltung gehandelt, geht sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus. Für das Revisionsverfahren steht fest, daß der Klägerin schon bei Dienstschluß die Tatsache bekannt war, daß es sich bei dem zu besprechenden Ausflug um eine private Veranstaltung der Mitarbeiter handelte, an der die Betriebsführung nicht beteiligt war. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob allfällige abweichende subjektive Vorstellungen der Klägerin für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes von Einfluß wären, ist daher entbehrlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus dem Akt erkennbar.

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