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5Ob1538/91•OGH 5Ob1538/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Marlies S*****, geboren am 5. April 1983, Volksschülerin, ***** in der Obsorge der Mutter Elisabeth S*****, wegen der Änderung der Obsorgeentscheidung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Karl S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 24. April 1991, GZ 1 R 103/91-82, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil ein Mißbrauch der Erziehungsrechte, eine Vernachlässigung des Kindes oder die Anwendung von Gewalt und Zufügung von Leid von den Tatsacheninstanzen nicht als erwiesen angenommen wurde, auch im Verfahren außer Streitsachen die als Ergebnis eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen durch Revisionsrekurs nicht bekämpft sind (EFSlg 61.398 ua).
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