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5Ob1053/91•OGH 5Ob1053/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Michael M*****, Kunst- und Antiquitätenhändler, ***** vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen, wider den Antragsgegner Hans F*****, Bäckermeister, ***** vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Angemessenheit des Hauptmietzinses, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 7. Mai 1991, GZ 22 R 161/91-63, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hauptmietzinses (§ 16 Abs 1 MRG) derzeitige Vergleichswerte auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zurückzurechnen, wenn geeignete Vergleichswerte für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht zur Verfügung stehen.
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