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6Ob1003/91•OGH 6Ob1003/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard W*****, vertreten durch Dr. ***** Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma *****, vertreten durch Dr. ***** Rechtsanwalt in Wien, wegen Auskunftserteilung nach dem DSG (Streitwert 75.000 S), infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. März 1991, GZ 13 R 184/90-17, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Welche konkreten Interessen der beklagten Partei - abgesehen von der Mühe der Auskunftserteilung an sich - durch die Erteilung der Auskunft gefährdet würden, hat die beklagte Partei nicht vorgetragen. Zu einer Interessenabwägung nach § 25 Abs 6 DSG im Lichte des Grundrechts (§ 1 DSG) kann es daher nicht kommen.
Die Rechtsausführungen der zweiten Instanz zum Schikaneeinwand der beklagten Partei entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
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