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8Ob1577/91•OGH 8Ob1577/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Marielle T*****, geboren am 28.9.1975, 2) Florian T*****, geboren am 24.7.1978, 3) Stefan T*****, geboren am 31.1.1982 und 4) Simone T*****, geboren am 29.5.1985, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Gotthard T*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8. Mai 1991, GZ 1 b R 75/91-15, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil 1) die Übergangsbestimmung des Art XLI Z 9 WGN 1989 nur in Unterhaltsbemessungsfragen gilt;
es bei der Beurteilung eines Unterhaltserhöhungsantrags auf die Frage des Zeitablaufs allein nicht ankommt, vielmehr sind die konkreten Verhältnisse maßgeblich;
eine Bedarfssteigerung der Minderjährigen die Vorinstanzen unanfechtbar angenommen haben.
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