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8Ob575/91•OGH 8Ob575/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie B*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Johann B*****, vertreten durch Dr. Gerold Herzog, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Wiederaufnahme infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 9. November 1990, GZ 1 R 506/90-29, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil durch die zu 8 Ob 529/91 erfolgte Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile des Hauptprozesses die gemäß § 530 Abs 1 ZPO erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer die Sache erledigenden Entscheidung weggefallen ist und im Rechtsmittelverfahren somit kein Rechtsschutzinteresse der Wiederaufnahmsklägerin mehr besteht (8 Ob 538/59; 2 Ob 492/60).
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