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3Ob68/91 (3Ob1040/91)•OGH 3Ob68/91 (3Ob1040/91)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Josef H*****, und 2. Maria H*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. Franz Sch*****,
2. Aloisia Sch*****, und 3. Johann Sch*****, und vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 16. Jänner 1991, GZ R 962-969/90-23, den Beschluß
gefaßt:
Die "außerordentliche" Revision der erstklagenden Partei wird zurückgewiesen,
1. soweit sie die Rechtssachen 2 C 243/90 und 2 C 293/90 des Erstgerichtes betrifft, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO; in diesen Rechtssachen wurde der Senat des Berufungsgerichtes nicht abgelehnt);
2. soweit sie die Rechtssachen 2 C 269/90 und 2 C 308/90 des Erstgerichtes betrifft, mangels Rechtsmittellegitimation (Partei ist dort die Zweitklägerin); im übrigen gemäß § 502 Abs 2 ZPO;
der Streitwert des Zwischenantrags auf Feststellung ist schon deshalb nicht dazuzurechnen, weil die Zurückweisung dieses Antrags in der Berufung nicht bekämpft war.
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