OGH 10ObS174/91 (10ObS175/91, 10ObS176/91, 10ObS177/91, 10ObS178/91)

10ObS174/91 (10ObS175/91, 10ObS176/91, 10ObS177/91, 10ObS178/91)Obergericht25.06.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS174/91 (10ObS175/91, 10ObS176/91, 10ObS177/91, 10ObS178/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Leopold Ramharter (Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens hinsichtlich der dritt- bis fünftklagenden Partei zurückgestellt.

Die Akten sind nach Abschluß des Verbesserungsverfahrens wieder vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Januz H*****, der Gatte der Erstklägerin und eheliche Vater der Zweit- bis Fünftkläger, wurde bei einem Arbeitsunfall in Salzburg am 3.8.1977 tödlich verletzt.

Mit Bescheiden der beklagten Partei vom 17.1.1989 wurde der Erstklägerin die Witwenpension und den Zweit-, Viert- und Fünftklägern die Waisenpension je ab 28.12.1985 gewährt. Die Gewährung der Waisenpension für den Drittkläger erfolgte ab 1.9.1986.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstklägerin auch namens ihrer Kinder (Zweit- bis Fünftkläger) Klage mit dem Begehren, die Leistungen bereits ab 3.8.1977 zu gewähren.

Der Drittkläger Fatmir H***** ist am 2.1.1962 geboren und war daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung 27 Jahre alt, Viert- und Fünftkläger sind 1966 bzw 1969 geboren und waren im Zeitpunkt der Klagseinbringung 23 bzw 19 Jahre alt. Nach dem Heimatrecht der Kläger (Kosovo-Serbien-Jugoslawien) wird die Volljährigkeit mit dem vollendeten 18.Lebensjahr erreicht (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 102.Lfg. Jugoslawien 132). Die Erstklägerin war daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht mehr gesetzliche Vertreterin der dritt- bis fünftklagenden Parteien und daher nicht mehr berechtigt, als solche für diese die Klage zu erheben und für sie im Prozeß aufzutreten. Eine Bevollmächtigungserklärung seitens der Dritt- bis Fünftkläger an die Erstklägerin, die im übrigen erst unter der Voraussetzung des § 40 Abs 2 Z 4 ASGG wirksam wäre, liegt nicht vor. Es fehlt daher bisher an einer wirksamen Klageerhebung durch die dritt- bis fünftklagenden Parteien. Diesen wird Gelegenheit zu geben sein, die von der Erstklägerin auch in ihrem Namen eingebrachte Klage zu unterfertigen und sie werden aufzufordern sein, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie die bisherige Prozeßführung durch die Erstklägerin genehmigen. Sodann wird der Akt dem Revisionsgericht wieder vorzulegen sein.

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