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5Ob1514/91•OGH 5Ob1514/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A***** Verein *****,
2. ) Franz K*****, Kaufmann, und 3.) Eveline K*****, Hausfrau, alle ***** alle vertreten durch Dr. Ernst Schnatke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Helmuth S*****, Kaufmann, ***** 2.) Ernst-Wolfgang K*****, Schauspieler, *****
3. ) Anna S*****, Pensionistin, ***** 4.) Helmut S*****, Angestellter, ***** 5.) Susanne K*****, Angestellte, ***** und
6. ) Christian V*****, Angestellter, ***** alle vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. November 1990, GZ 12 R 141/90-36, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Wahl des Vereinsvorstandes obliegt nach den Statuten der erstklagenden Partei (§ 10 Z 3 und § 11 Abs 9) nicht den Mitgliedern schlechthin, sondern dem Vereinsorgan "Generalversammlung, d.i. die vom Vereinsvorstand einberufene und unter dem Vorsitz des Vereinsobmannes (§ 13 Abs 1) tagende Mitgliederversammlung. Nach Schließung der Generalversammlung durch ihren Vorsitzenden sind selbst von der überwiegenden Mehrheit der Vereinsmitglieder übereinstimmend bekundete Willenserklärungen kein Beschluß des Vereinsorgans "Generalversammlung" (s auch § 17 VereinsG).
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