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5Ob1046/91•OGH 5Ob1046/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Anna P*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieterinteressensgemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin Gertraud M*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Fleischmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 9 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3. April 1991, GZ 41 R 392/90-12, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Bewegt sich die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch die (hier vom Mieter) beabsichtigte Maßnahme gegeben ist, innerhalb des dem Rechtsanwender durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses" eingeräumten Wertungsspielraumes, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl WoBl 1991, 125/78).
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