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8Ob1579/91•OGH 8Ob1579/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Otto A*****, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Realteilung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. April 1990, GZ 14 R 47/90-44, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, der Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können und der Beklagte auch selbst die Realteilung einer Zivilteilung vorzieht, die Art der Durchführung der Realteilung aber von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sodaß keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
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