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8Ob1578/91•OGH 8Ob1578/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Friedrich J*****, und
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Geltendmachung angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht verworfen wurden, und unrichtiger Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht zulässig und die Aktivlegitimation der Zweitklägerin auf Grund ihrer Eigenschaft als Partnerin des Pachtvertrages zu bejahen ist.
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