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8Ob1570/91•OGH 8Ob1570/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Voristzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. W***** B*****,
2. ) mj. A***** B*****, und 3.) mj. G***** B*****, beide vertreten durch Dr. W***** B*****, alle vertreten durch Dr. Anton Pokorny ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Harald Wolzt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 45.699 und Feststellung (Streitwert S 600.699), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. April 1991, GZ 15 R 75/91-79, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Patientin mangels entsprechender Aufklärung über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren, die mit der Erfüllung ihres Wunsches auf Absetzen der ihr unangenehmen Behandlung verbunden waren, und somit die Tragweite ihrer Erklärung nicht überschauen und daher ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung ausüben konnte.
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