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8Ob1544/91•OGH 8Ob1544/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen mj. Patrick T***** infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Elisabeth T***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. Februar 1991, GZ 3 b R 21, 22/91-28, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Elisabeth T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1. nach der ständigen Rechtsprechung das rechtliche Gehör einer Partei im Außerstreitverfahren gewahrt ist, wenn sie im Rekurs ihren Standpunkt vertreten konnte;
2. das von der Mutter behauptete, dem Kindeswohl abträgliche Verhalten des Vaters von beiden Tatsacheninstanzen unanfechtbar als nicht erwiesen erachtet wurde;
3. nach den unanfechtbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Besuchskontakte des Vaters der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich sind und somit dem Kindeswohl entsprechen.
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