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8Ob1539/91•OGH 8Ob1539/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.H***** S*****, vertreten durch Dr.Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch DDr.Walter Barfuß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1990, GZ 41 R 490/90-13, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Vorliegen des von der Revision ausschließlich geltend gemachten angeblichen Verfahrensmangels erster Instanz (mangelnde Rechtsbelehrung) vom Berufungsgericht verneint wurde und nach der ständigen Rechtsprechung (SZ 22/106 uva) eine nochmalige Behandlung dieser Rüge vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
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