OGH 6Ob532/91

6Ob532/91Obergericht11.04.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob532/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Franz B*****, und

2. ) Brunhilde B*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Linz, wegen 300.000 S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. November 1990,

AZ 6 R 230/90 (ON 17), womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Mai 1990, GZ 4 Cg 354/89-13, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat in Stattgebung der Berufung der beklagten Parteien das dem Urteilsbegehren entsprechende erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Dabei hat das Berufungsgericht nach seiner Begründung bewußt davon abgesehen, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären.

Mangels eines derartigen Ausspruches gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist ein berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluß - unabhängig von den geltend gemachten Anfechtungsgründen und ihrer Qualifikation gemäß § 502 Abs 1 ZPO - unanfechtbar.

Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.

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