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9ObS1001/91•OGH 9ObS1001/91
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. , Ra*****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, Wien 4., Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 5.166,67 netto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 34 Rs 177/90-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Wird vor Zustellung der Mitteilung, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung erstattet, ist sie gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO im Falle der - hier erfolgten - Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
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