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3Ob522/91•OGH 3Ob522/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Dr. Christine S*****, wegen S 247.646,62 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 19. Juli 1990, GZ 3 R 51/90-27, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Jänner 1990, GZ 24 Cg 164/89-16, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht über die Verfahrenshilfe entschieden und den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. In beiden Fällen ist nach § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.
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