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14Os35/91•OGH 14Os35/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland K***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Oktober 1990, GZ 3 a Vr 5.537/90-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Roland K***** wurde ua des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Renate S***** als Mittäterin am 17.März 1990 dem Walter W***** eine Geldbörse mit 100 S Bargeld;
2. allein im Jänner 1990 Verfügungsberechtigten der DM-***** GmbH, Filiale Donauzentrum, eine Flasche Rasierwasser im Wert von 270 S.
Mit seiner auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte nur gegen die rechtliche Beurteilung des Diebstahls als gewerbsmäßig nach § 130 erster Fall StGB.
Dazu hat das Schöffengericht festgestellt, daß der Angeklagte wiederholt Angriffe auf fremdes Eigentum in der Absicht durchgeführt hat, sich daraus zumindest zusätzlich zur Arbeitslosenunterstützung eine (ersichtlich gemeint: fortlaufende) Einnahme zu verschaffen. Diese Konstatierung hat das Erstgericht mit der Mehrzahl der (diebischen) Angriffe und der durch Suchtgift- und Eigentumskriminalität sowie durch Arbeits- und Einkommenslosigkeit gekennzeichneten Lebensweise des Angeklagten begründet (US 11).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, daß ihm lediglich zwei (Diebstahls)Fakten vorgeworfen würden und er in der Hauptsache nicht wegen Eigentums-, sondern wegen Suchtgiftdelikten vorbestraft sei, weshalb nicht "von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden" könne. Damit macht er aber keinen Subsumtionsirrtum geltend, sondern er bestreitet in Wahrheit die zur gewerbsmäßigen Begehungsweise getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, was allerdings im Rahmen einer materiellrechtlichen Rüge, die ein Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz zur Voraussetzung hat, unzulässig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
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