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8Ob1527/91•OGH 8Ob1527/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Floßmann und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Dr. Franz J*****, vertreten durch Dr. Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seite des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Auslegung einer nicht allgemein gebräuchlichen Vertragsbestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO berührt.
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