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8Ob1522/91•OGH 8Ob1522/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Floßmann und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vinzenz S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt und Dr. Peter Schmid, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 910.121,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16. November 1990, GZ 4 R 135/90-29, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
a) die vom Kläger geleistete Zahlung auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte und
b) Rechtsgrund der Forderung des Klägers Zweckverfehlung der geleisteten Zahlung ist (§ 1435 ABGB).
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