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7Ob532/91•OGH 7Ob532/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander G*****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Wassili N*****, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 49.495,31 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.12.1990, GZ 2 R 213/90-26, den Beschluß
gefaßt:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
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