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7Ob521/91•OGH 7Ob521/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva M*****, vertreten durch Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.) Helga M*****, und andere Beklagte, darunter auch die neuntbeklagte Partei C*****gesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Dr. Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 35.290 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse S 30.000), infolge (Revisions)Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 21. Jänner 1991, GZ 4 R 297/90-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. September 1990, GZ 12 Cg 178/88-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung nachstehenden
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Rechtskraftbestätigung des Ersturteiles hinsichtlich der neuntbeklagten Partei ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluß nicht Folge.
Der von der Klägerin dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
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