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3Ob1522/91•OGH 3Ob1522/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Dr. Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Timm W*****, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, hier wegen S 225.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 22. November 1990, GZ 47 R 2082/90-13, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch für gerichtliche Vergleiche die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt (ZVR 1966, 156; MietSlg 35.100 ua) und die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (Sicherung eines Bestpreises für die Veräußerung des Wohnungseigentumsobjektes zur nachehelichen Aufteilung) gewonnenen Einsichten der Vorinstanzen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Vertragsauslegung halten.
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