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3Ob1018/91•OGH 3Ob1018/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei "B***** Realitätenverwertung Gesellschaft mbH i.L., ***** vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Dkfm. Kurt M*****, vertreten durch Dr. Franz Wohlfahrt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe von Urkunden gem. § 308 ZPO infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8. Jänner 1991, GZ 5 R 240/90-44, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Exekution nach den eigenen Behauptungen der betreibenden Partei im Rekurs jedenfalls inzwischen bereits beendet ist, sodaß ihrem Rechtsmittel die Beschwer fehlt.
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