Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os19/91•OGH 11Os19/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen J***** L***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10.Dezember 1990, GZ 11 b Vr 730/90-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ***** 1952 geborene J***** L***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht zum 13.Jänner 1989 in Wien die ***** 1985 geborene, sohin unmündige N***** O***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er das Mädchen zuerst am Körper streichelte und anschließend dazu überredete, sein Glied in den Mund zu nehmen und damit reibende Bewegungen auszuführen, bis es zum Samenerguß kam.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen stützen sich im wesentlichen auf die Angaben des Tatopfers anläßlich einer Befragung durch eine Kriminalbeamtin sowie der von den Eltern wiedergegebenen Tatschilderung ihnen gegenüber in Verbindung mit dem (vor Gericht widerrufenen) Geständnis des Angeklagten vor der Polizei. Bei der Würdigung dieser Beweisergebnisse ließ sich das Gericht im wesentlichen davon leiten, daß N***** O***** nach dem eingeholten kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten keine Konfabulierungstendenzen zeigte und einzelne Details ihrer Tatschilderung nur damit zu erklären sind, daß sie die wiedergebenen Einzelheiten auch tatsächlich erlebt hatte. Demgegenüber verwarf das Erstgericht die Behauptung des Angeklagten, zum sicherheitsbehördlichen Geständnis durch Schläge gezwungen worden zu sein, nicht nur aufgrund der widerstreitenden Aussagen der mit der Vernehmung befaßt gewesenen Polizeibeamten, sondern auch deshalb, weil der (einschlägig vorbestrafte) Angeklagte im Anschluß an sein Geständnis - von ihm unbestritten - mit den Beamten auch die Möglichkeiten einer medizinisch-psychiatrischen Triebbehandlung erörtert hatte.
Diese wesentlichen Grundlagen des bekämpften Schuldspruchs werden von keinem der Beschwerdeargumente in Frage gestellt.
Die Mängelrüge (Z 5) releviert ohne Ausnahme Beweisdetails, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nach der auf eine gedrängte Darstellung der wesentlichen Tatsachen und der hiefür maßgebenden Erwägungen beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) in der Urteilsbegründung keiner Erwähnung bedurften oder aber ohnedies ausdrückliche Berücksichtigung fanden. So kann von einer entscheidenden Unvereinbarkeit des sicherheitsbehördlichen Geständnisses des Angeklagten mit den Angaben des Tatopfers keine Rede sein, wenn der tatbedingte Samenerguß an sich da wie dort Bestätigung findet, ohne daß es dabei maßgeblich auf Details der Samenablagerung ankommt. Daß die Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang eine Tedenz erkennen ließe, widerstreitende Beweisergebnisse zum Nachteil des Angeklagten zu harmonisieren, läßt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider daraus nicht ableiten. Auch aus dem Umstand, daß N***** O***** ihren vom Angeklagten betasteten Geschlechtsbereich der Mutter gegenüber einmal mit "Popo" bezeichnete, mußte im Urteil nicht gesondert erörtert werden, weil sich aus der (in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges verlesenen - S 285) Aussage der Zeugin M***** O***** eindeutig ergibt, daß das Kind dem gebrauchten Ausdruck auch seinen Scheidenbereich zuordnete (S 110). Richtig ist zwar, daß der Befragung des Kindes durch die Kriminalbeamtin lediglich ihr Vater (nicht auch die Mutter) beiwohnte, doch kommt der dem Erstgericht dazu unterlaufenen Aktenwidrigkeit (S 291) erneut keine entscheidende Bedeutung zu. Wird doch die daran geknüpfte Beschwerdemutmaßung, das Kind sei durch insistierendes Befragen seines Vaters zur Ausweitung seiner vorausgegangenen Darstellung der Mutter gegenüber (ohne Hinweise auf einen Samenerguß) bewogen worden, durch die - nach tatrichterlicher Würdigung überzeugende (S 295) - Aussage der Kriminalbeamtin S***** E*****-T***** eindeutig widerlegt (S 279, 280 iVm S 44). Daß der Zeuge G***** O***** die Gefahr einer suggestiven Beeinflussung seiner Tochter durch die an sie gestellten Fragen erkannt und (auch) deshalb vorübergehend Zweifel an der Richtigkeit ihrer Tatdarstellung hegte, findet in der Urteilsbegründung die gebotene Berücksichtigung, wobei der Zeuge seine hiefür ausschlaggebenden Überlegungen im zweiten Rechtsgang unmißverständlich im Sinn der Urteilserwägungen klarstellte (S 278).
Letztlich vermag auch die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) entwickelte Version einer stufenweisen Aggravierung aller den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte bei Prüfung der Aktenlage keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.