OGH 11Os8/91 (11Os9/91)

11Os8/91 (11Os9/91)Obergericht19.03.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os8/91 (11Os9/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom *****, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ***** 1951 geborene Fernfahrer F***** P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 26.Oktober 1990 in Gargano (Italien) H***** H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er sie durch Schläge verletzte (Schädelprellung mit sekundärer Cephalgie, rechtsseitige Orbitaprellung mit Hämatombildung, linksseitige Rückenprellung, Schlüsselbeinprellung rechts, psychoreaktive Veränderung mit Angstzuständen) und ihr weitere Schläge androhte, zur Vornahme 1./ einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Mundverkehr, 2./ zu geschlechtlichen Handlungen, nämlich zum Einführen einer Weinflasche und des Schaltknüppels seines Lastkraftwagens in die Scheide genötigt zu haben.

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (S 122) Antrags auf Einholung einer Leumundsauskunft von der für den Wohnort der Zeugin H***** H***** zuständigen Polizeistation "zum Beweis dafür, daß H***** H***** als Zeugin nicht glaubwürdig ist", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Die beantragte gerichtliche Erhebung bezweckte nämlich lediglich eine Sondierung des Beweiswerts der angestrebten polizeilichen Leumundsauskunft und beschränkte sich solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.

Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge (Z 5) eine an den Ergebnissen des Beweisverfahrens orientierte Begründung der Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte seinem Opfer die Vornahme eines Mundverkehrs vorsätzlich abnötigte. Ergibt sich doch der auch diesen Teilakt der sexuellen Schikanierung des Opfers einschließende Tätervorsatz nicht nur aus der von Schlägen bzw deren weiterer Androhung begleiteten Äußerung des Angeklagten "Du weißt schon, was ich will", welcher nach der gesamten Tatsituation im Sinn der Urteilserwägungen jene unmißverständliche Bedeutung zukam, sondern gleichermaßen auch aus dem Umstand, daß die in Rede stehende tätergewollte beischlafsähnliche Handlung - vom Angeklagten unbestritten - sich tatsächlich ereignete und ihre Zuordnung zu der umfassenden Nötigung des Opfers in der Aussage der Zeugin H***** H***** eine formell mängelfreie Stütze findet.

Letztlich vermag auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die mit dem Hinweis auf für dieses Verfahren belanglose Umstände die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin H***** zu problematisieren sucht, keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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