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9Ob1710/91•OGH 9Ob1710/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Bauer und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH Co KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei R, reg. Genossenshaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Herausgabe (Streitwert S 168.727,20 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1990, GZ 18 R 204/90-17, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, von der abzugehen kein begründeter Anlaß besteht, bereits der Verdacht des Erstehers, der Verpflichtete sei nicht Eigentümer, seinen guten Glauben und damit die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbes ausschließt; leichte Fahrlässigkeit schadet bereits (SZ 43/88; 50/142; 58/166 ua; zuletzt RZ 1990, 278).
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