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3Ob1509/91•OGH 3Ob1509/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Willibald T*****, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eleonora T*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1990, GZ 17 R 24/90-61, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen, zumal in der (ersten) Revisionsschrift auf das Fehlen des Anspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 nicht hingewiesen wurde.
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