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10ObS46/91•OGH 10ObS46/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner R*****, vertreten durch Dr.Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1990, GZ 5 Rs 124/90-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31. Mai 1990, GZ 44 Cgs 10/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die Schlußfolgerungen, die der Kläger aus der Beeinträchtigung der linken Hand zieht, gehen schon deshalb fehl, weil es sich hiebei um ein angeborenes Leiden handelt (SSV-NF 1/33, 1/67).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (vgl SSV-NF 1/19 ua).
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