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12Os17/91•OGH 12Os17/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Oktober 1990, GZ 7 c Vr 5699/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der ***** 1962 geborene H***** P***** wurde (1./) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und (2./) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
1. / am 14.April 1990 an sechs Verkaufsständen des Meidlinger Marktes ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht, indem er mit einem Feuerzeug einen ca. 2 m hohen Stapel Paletten entzündete;
2. / in der Zeit von Februar bis ca. Ende Mai 1990 unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er mehrere nicht mehr ausforschbare Knaben im Alter von sieben bis neun Jahren sowie den ***** 1981 geborenen C***** T***** und den ***** 1982 geborenen T***** T***** an ihrem Geschlechtsteil betastete, sie zum Berühren seines erigierten Gliedes bewog und jeweils das Glied der Kinder in den Mund nahm.
Seine Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die - allein gegen den Schuldspruch 2. wegen Unzucht mit Unmündigen gerichtete - Mängelrüge (Z 5) vermißt zunächst eine namentliche Konkretisierung jener Unzuchtsopfer, an denen sich der Angeklagte (neben den von ihm als Kinder der Hausbesorgerin bestimmt bezeichneten Tatopfern C***** und T***** T*****) vergangen hat. Soweit sie an die nicht namentlich bestimmte Anführung weiterer Tatopfer durch den Angeklagten die der tatrichterlichen Würdigung widerstreitende Schlußfolgerung knüpft, das Geständnis des Angeklagten sei in diesem Umfang mit Rücksicht auf seine Geistesverfassung nicht geeignet, den in Rede stehenden Schuldspruch zu tragen, erschöpft sie sich in einem bei der Darstellung formeller Begründungsmängel unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenates, die nicht allein auf dem sicherheitsbehördlichen Geständnis des Angeklagten (S 33 bis 35), sondern auch auf dem Umstand beruht, daß der Polizei unabhängig davon von dritter Seite entsprechende Tathinweise zugingen (S 258, 259 und S 29 iVm S 248).
Die weiters behauptete Unvereinbarkeit der dem Angeklagten vom Erstgericht zugebilligten "Geschicklichkeit", seine Verantwortung an die Angaben der Zeugen T***** und C***** T***** anzupassen, mit seiner durch Sachverständigengutachten bestätigten geringen geistigen Kapazität, liegt gleichfalls nicht vor. Abgesehen davon, daß die kritisierte Bewertung der objektiv außer Frage stehenden Wechselhaftigkeit der Verantwortung des Angeklagten keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, ist den beiden Sachverständigengutachten keine gänzliche Unfähigkeit des mittel- bis höhergradig hirnleistungsschwachen Angeklagten zu jedwedem Taktieren, dafür aber seine erhöhte Triebstärke und Konfliktbereitschaft im sexuellen Bereich zu entnehmen (S 123).
Was mit der Zielsetzung, die ursprünglich geständige Verantwortung des Angeklagten aus der Sicht seiner reduzierten geistigen Fähigkeiten als tragfähige Grundlage der bekämpften Schuldsprüche abzuwerten, zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag bei Überprüfung im Akteninhalt keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) letztlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie unter Hinweis auf eine schwere geistige Beeinträchtigung des Angeklagten bestätigende Passagen des klinisch-psychologischen bzw. gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens die Anwendung des § 11 StGB reklamiert und dabei die von den Sachverständigen unter Mitberücksichtigung auch dieser Aspekte begründete Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (S 123, 161, 247), der sich das Erstgericht anschloß (S 262), nicht akzeptiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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