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6Ob522/91•OGH 6Ob522/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anja P*****, infolge "außerordentlichen" Rekurses des Vaters Werner P*****, vertreten durch Dr. Georg H*****, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4. Jänner 1991, GZ 1 b R 223/90-62, den Beschluß
gefaßt:
Der "außerordentliche" Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen, weil gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ohne Zulassungsausspruch ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 14 Abs 4 AußStrG).
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