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3Ob1573/90•OGH 3Ob1573/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara S*****, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Florian J*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 148.798,05 s.A. infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1990, GZ 20 R 40/90-89, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO); daß die vom Beklagten zugestandene "Lebensgemeinschaft" nicht den vollen üblichen Umfang hatte, hätte er schon in erster Instanz behaupten und beweisen müssen.
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